Mietbedingungen
Bedingungen rund um Lieferung, Aufbau, Nutzung und Rückgabe der Mietsache.
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
Diese Mietbedingungen gelten für die Vermietung von Musiktheken, Veranstaltungstechnik und Zubehör sowie für damit verbundene Leistungen wie Lieferung, Aufbau, Einweisung und Abholung durch musiktheke.
Eine Anfrage über die Website, per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Wege ist unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein individuelles Angebot von musiktheke durch den Kunden angenommen oder eine Buchung durch musiktheke ausdrücklich bestätigt wird.
Die auf der Website dargestellten Preise und die im Konfigurator ermittelte Preissumme dienen der unverbindlichen Preisorientierung und stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar. Maßgeblich für den Vertrag sind die im individuellen Angebot vereinbarten Leistungen und Preise.
Art und Umfang der vereinbarten Leistungen sowie insbesondere Mietpreis, Veranstaltungsort, Veranstaltungstermin und Mietzeitraum ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Buchungsbestätigung.
2. Mietgegenstand und Leistungsumfang
Der konkrete Umfang der vermieteten Geräte und Zubehörteile sowie der zusätzlich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Angebot.
Soweit Lieferung, Aufbau, Einweisung oder Abholung vereinbart wurden, sind diese Leistungen Bestandteil des Vertrages.
Die überlassenen Geräte und Zubehörteile bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum von musiktheke.
3. Lieferung, Aufbau und Abholung
Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Übergabe, des Aufbaus und der Abholung werden individuell vereinbart.
Der Mieter stellt sicher, dass der Veranstaltungsort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und die für die vereinbarte Technik erforderlichen Stromanschlüsse sowie geeignete Aufstellflächen zur Verfügung stehen.
Besondere örtliche Gegebenheiten, insbesondere längere Tragewege, schwer zugängliche Bereiche oder mehrere Stockwerke bzw. umfangreiche Treppenwege, sind musiktheke vor Vertragsschluss mitzuteilen.
Kann die vereinbarte Leistung aufgrund fehlenden Zugangs oder anderer vom Mieter zu vertretender Umstände nicht oder nur verspätet erbracht werden, haftet musiktheke nicht für hierdurch entstehende Verzögerungen oder Einschränkungen.
Die Abholung erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt, üblicherweise nach der Veranstaltung bzw. am Folgetag. Bis zur Rückgabe bzw. Übernahme durch musiktheke gelten die nachfolgenden Obhuts- und Sicherungspflichten.
4. Umgang mit den Mietgegenständen
Die Mietgegenstände sind sorgfältig, bestimmungsgemäß und unter Beachtung der bei Übergabe bzw. Einweisung mitgeteilten Bedienungs- und Sicherheitshinweise zu verwenden.
Die Geräte sind insbesondere vor Niederschlag, Feuchtigkeit, außergewöhnlich starker Verschmutzung, unsachgemäßer Bedienung sowie sonstigen schädlichen Einwirkungen zu schützen.
Technische Veränderungen, das Öffnen von Geräten sowie sonstige Eingriffe in Hard- oder Software sind ohne vorherige Zustimmung von musiktheke nicht zulässig.
Die bestimmungsgemäße Nutzung der Musiktheke und der hierfür vorgesehenen Bedienelemente durch Gäste der Veranstaltung ist ausdrücklich zulässig.
Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände zur eigenständigen Nutzung außerhalb der vereinbarten Veranstaltung ist ohne vorherige Zustimmung von musiktheke nicht zulässig.
5. Veranstaltungen im Freien
Eine Nutzung der Mietgegenstände im Freien ist nur zulässig, wenn ein geeigneter und zuverlässiger Schutz vor Niederschlag, Feuchtigkeit und sonstigen schädlichen Witterungseinflüssen gewährleistet ist.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, am Veranstaltungsort geeignete Bedingungen für die vereinbarte Nutzung zu schaffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Besteht aufgrund der Witterung oder der örtlichen Verhältnisse die Gefahr einer Beschädigung der Geräte oder eine Gefährdung von Personen, ist musiktheke berechtigt, den Aufbau oder die Inbetriebnahme einzelner oder sämtlicher Geräte zu verweigern bzw. deren Betrieb einzustellen.
Kann die vereinbarte Leistung aus solchen Gründen nicht erbracht werden und sind die hierfür maßgeblichen Umstände vom Mieter zu vertreten, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
6. Beschädigung und vertragsgemäßer Gebrauch
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Beschädigungen der Mietgegenstände, die er zu vertreten hat.
Soweit der Mieter anderen Personen den Gebrauch eines Mietgegenstandes überlässt, hat er deren bei diesem Gebrauch zu vertretendes Verschulden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu vertreten.
Für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietgegenstände, die ausschließlich durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haftet der Mieter nicht.
Beschädigungen und Funktionsstörungen sind musiktheke unverzüglich mitzuteilen. Reparaturen oder sonstige Eingriffe dürfen ohne Zustimmung von musiktheke nicht eigenständig vorgenommen oder beauftragt werden.
Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung richtet sich ein etwaiger Ersatzanspruch nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.
7. Verlust und Diebstahl
Der Mieter trägt während seiner Obhutszeit das Risiko des Verlusts und Diebstahls der ihm überlassenen Mietgegenstände, soweit der Verlust oder Diebstahl nicht von musiktheke zu vertreten ist.
Die Risikoübernahme beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter bzw. mit Abschluss des Aufbaus am Veranstaltungsort und endet mit deren Rückgabe bzw. Übernahme durch musiktheke.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände angemessen gegen Verlust, Diebstahl und den Zugriff unbefugter Personen zu sichern.
Bei Nichtbenutzung und insbesondere über Nacht sind die Mietgegenstände grundsätzlich in einem verschlossenen Gebäude oder einem vergleichbar gesicherten Bereich aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Verlust oder Diebstahl sind musiktheke unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Diebstahls ist zusätzlich unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Im Falle eines vom Mieter nach diesen Bedingungen zu tragenden Verlusts oder Diebstahls richtet sich ein etwaiger Ersatzanspruch nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.
8. Musiktheke Streaming
Für die Nutzung der Streaming-Version ist ein eigener kompatibler Streaming-Account des Gastgebers erforderlich. Ein Streaming-Account oder Streaming-Abonnement ist nicht Bestandteil der Vermietung.
Die Nutzung des jeweiligen Streamingdienstes erfolgt durch den Mieter bzw. Gastgeber unter Beachtung der Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters.
musiktheke stellt die vereinbarte technische Ausstattung sowie eine Mobilfunk-Internetverbindung zur Verfügung.
Die Verfügbarkeit und Qualität der Mobilfunkverbindung kann insbesondere vom Veranstaltungsort, der Netzabdeckung, der Netzauslastung sowie von anderen außerhalb des Einflussbereichs von musiktheke liegenden Umständen abhängen. Eine jederzeit unterbrechungsfreie Verfügbarkeit externer Mobilfunk- und Streamingdienste kann daher nicht gewährleistet werden.
9. Technische Störungen und Ausfälle
Technische Störungen oder Ausfälle sind musiktheke unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter hat musiktheke eine angemessene Möglichkeit zur Fehlerbehebung einzuräumen, soweit dies während der Veranstaltung möglich und zumutbar ist.
musiktheke wird im Falle einer Störung nach Möglichkeit versuchen, diese zu beheben oder eine zumutbare Ersatzlösung bereitzustellen. Ein Anspruch auf die jederzeitige Bereitstellung eines Ersatzgerätes besteht nicht.
Ist eine wesentliche vereinbarte Leistung aufgrund eines von musiktheke zu vertretenden technischen Mangels nicht oder nur eingeschränkt nutzbar und kann die Störung nicht behoben werden, richten sich eine etwaige Minderung oder Erstattung nach dem Umfang der tatsächlich beeinträchtigten Leistung und den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Störungen externer Telekommunikations-, Mobilfunk- oder Streamingdienste, die außerhalb des Einflussbereichs von musiktheke liegen, haftet musiktheke nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Preise und Zahlung
Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise.
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bezahlung nach der Veranstaltung entweder bei der Abholung der Mietgegenstände oder nach Rechnungsstellung per Überweisung.
Abweichende Zahlungsbedingungen können im individuellen Angebot vereinbart werden.
11. Kaution
Grundsätzlich wird keine Kaution erhoben.
musiktheke behält sich jedoch vor, für einzelne Vermietungen eine Kaution zu vereinbaren. Sofern eine Kaution vorgesehen ist, werden deren Höhe und Zahlungsmodalitäten vor Vertragsschluss im individuellen Angebot mitgeteilt.
Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe bzw. Übernahme der Mietgegenstände zurückgezahlt, soweit keine fälligen Ansprüche von musiktheke aus dem Mietverhältnis bestehen.
12. Stornierung durch den Mieter
Eine Stornierung ist in Textform, beispielsweise per E-Mail, möglich. Maßgeblich für die Berechnung etwaiger Stornierungskosten ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei musiktheke.
- mehr als 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin: kostenfrei
- 30 bis 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin: 15 % des vereinbarten Gesamtpreises
- 14 Tage bis mehr als 48 Stunden vor dem Veranstaltungstermin: 25 % des vereinbarten Gesamtpreises
- ab 48 Stunden vor dem Veranstaltungstermin: 40 % des vereinbarten Gesamtpreises
Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass musiktheke durch die Stornierung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Hinweis zum Widerrufsrecht
Bei Verträgen über die Bereitstellung von Veranstaltungstechnik im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen zu einem konkret vereinbarten Termin oder Zeitraum besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Ausnahme erfüllt sind.
Die vorstehenden vertraglichen Stornierungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt. Gesetzliche Rücktrittsrechte und gegebenenfalls bestehende gesetzliche Widerrufsrechte bleiben ebenfalls unberührt.
13. Ausfall durch musiktheke und höhere Gewalt
Kann musiktheke die vereinbarte Leistung aus einem von musiktheke zu vertretenden Grund nicht erbringen und kann keine für den Mieter zumutbare Ersatzlösung bereitgestellt werden, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung für die nicht erbrachte Leistung. Bereits hierfür geleistete Zahlungen werden erstattet.
Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von keiner Vertragspartei zu vertretender Umstände nicht oder nicht wie vereinbart erbracht werden, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14. Haftung von musiktheke
musiktheke haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von musiktheke oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet musiktheke unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
15. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.